Klaus-Dieter Gröhler

Das 4. Bevölkerungsschutzgesetz

Hier die wichtigsten Neuerungen: 

Neu eingefügt wurde der § 28b IfSG: Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen

Voraussetzung: In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wird an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen von 100 je 100.000 Einwohnern überschritten.

  • Private Zusammenkünfte: nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind ausgenommen.
  • Ausgangsbeschränkung: der Aufenthalt von Personen außerhalb der Wohnung ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien ist bis 24 Uhr gestattet.

Ausnahmen: medizinische/veterinärmedizinische Notfälle, Berufsausübung, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren.

  • Büros: Der Arbeitgeber hat Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer muss das Angebot annehmen, soweit seinerseits keine Gründe entgegenstehen.
  •  Freizeiteinrichtungen müssen schließen

  • Ladengeschäfte müssen grundsätzlich schließen

Abweichend davon dürfen öffnen: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.     

Darüber hinaus unabhängig von der Inzidenz: „Click&Collect“ - Bestellung und Abholung von Waren unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen möglich. Bis zum Schwellenwert von 150 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner: „Click&Meet“ – Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung.

  •   Kultureinrichtungen müssen schließen         

Ausnahmen: Autokinos, Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten (Voraussetzung: Einhaltung von Hygienemaßnahmen und Vorlage eines nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden negativen Coronatests, auch Schnelltest)

  • Kontaktlose Ausübung von Sport im Freien: allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands oder in Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

  • Gaststätten müssen schließen         

Ausnahmen: Auslieferung von Speisen und Getränken auch nach 22 Uhr; Außerhausverkauf von Speisen und Getränken bis 22 Uhr

  • Körpernahe Dienstleistungen dürfen nicht angeboten werden

Ausnahmen: medizinische/therapeutische Leistungen (Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske), Friseurbetriebe und Fußpflege (Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und Vorlage eines nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden negativen Coronatests, auch Schnelltest)

  • Touristische Übernachtungen sind untersagt
  • Schulen: ab einer 7-Tage-Inzidenz von 165 Infektionen je 100.000 Einwohner darf kein Präsenzunterricht angeboten werden. Bei niedrigerer Inzidenz ist die Teilnahme am Unterricht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nur möglich, sofern diese mindestens zweimal pro Woche auf eine Infektion getestet werden.

Wird die Inzidenz von 100 (bzw. im Falle der Schulen 165) je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, so treten diese Maßnahmen außer Kraft.

  • Die Bundesregierung kann unter Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zusätzliche Rechtsverordnungen erlassen, sofern die 7-Tage-Inzidenz von 100 je 100.000 Einwohner überschritten wird.

  • Die Vorschrift des § 28b IfSG gilt nur für die Dauer der  Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG und längstens bis 30. Juni 2021, vgl. § 28b Abs. 10 IfSG.

Bleiben Sie gesund!