Das 4. Bevölkerungsschutzgesetz
Hier die wichtigsten Neuerungen:
Neu eingefügt wurde der § 28b IfSG: Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen
Voraussetzung: In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wird an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen von 100 je 100.000 Einwohnern überschritten.
Ausnahmen: medizinische/veterinärmedizinische Notfälle, Berufsausübung, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren.
Abweichend davon dürfen öffnen: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Darüber hinaus unabhängig von der Inzidenz: „Click&Collect“ - Bestellung und Abholung von Waren unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen möglich. Bis zum Schwellenwert von 150 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner: „Click&Meet“ – Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung.
Ausnahmen: Autokinos, Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten (Voraussetzung: Einhaltung von Hygienemaßnahmen und Vorlage eines nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden negativen Coronatests, auch Schnelltest)
Ausnahmen: Auslieferung von Speisen und Getränken auch nach 22 Uhr; Außerhausverkauf von Speisen und Getränken bis 22 Uhr
Ausnahmen: medizinische/therapeutische Leistungen (Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske), Friseurbetriebe und Fußpflege (Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und Vorlage eines nicht
Wird die Inzidenz von 100 (bzw. im Falle der Schulen 165) je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, so treten diese Maßnahmen außer Kraft.
Bleiben Sie gesund!