NEUES AUS DEM BUNDESTAG
Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)
Mit diesem Gesetzespaket, das wir in erster Lesung beraten, sollen das Wissenschaftszeitvertragsgesetz flexibilisiert und weitere Verbesserungen beim BAföG eingeführt werden. Zum einen sollen die im Wissenschaftszeitvertragsgesetz festgelegten Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in der Qualifizierungsphase befindet, vorübergehend um sechs Monate verlängert werden. Für den Fall, dass die COVID-19-Pandemie noch längere Zeit andauern sollte, soll das Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt werden, mit einer Rechtsverordnung die Höchstbefristungsgrenze längstens um weitere sechs Monate zu verlängern. Zum anderen sollen BAföG-Leistungen während der Corona-Krise abweichend von der bisherigen Regelung ungekürzt weiter ausgezahlt werden, wenn BAföG-Empfänger in dieser Zeit in systemrelevanten Bereichen arbeiten. Dafür soll das zusätzlich erzielte Einkommen komplett von der Anrechnung freigestellt werden. Als systemrelevant gelten Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu zählen neben dem Gesundheitswesen und der Land- und Ernährungswirtschaft insbesondere auch die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Beide Regelungen sollen rückwirkend ab dem 1. März 2020 wirksam werden.
Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie
Das zur ersten Lesung anstehende Gesetz soll zeitlich befristet helfen, die Situation von Eltern aufzufangen, welche die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug auf Grund der Corona-Pandemie nicht mehr einhalten können. So sollen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Eltern, die die Elterngeldvariante „Partnerschaftsbonus“ nutzen, sollen ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Schließlich sollen Zeiten mit verringertem Einkommen z. B. aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld das Elterngeld bei künftigen Elterngeldbeziehern nicht reduzieren.
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