NEUES AUS DEM BUNDESTAG
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht. Mit diesem Gesetz, das wir in zweiter und dritter Lesung beschließen, werden Veranstalter von Freizeitveranstaltungen dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Dies gilt ebenfalls für Freizeiteinrichtungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zeitweise schließen mussten. Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die Annahme des Gutscheins aufgrund persönlicher Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst wird.
Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz). Wir beschließen pandemiebedingte Änderungen am Wissenschaftszeitvertragsgesetz und am Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in zweiter und dritter Lesung. Einerseits wird eine Verlängerung der maximalen Obergrenze für befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft um 6 Monate vorgenommen, mit einer Verlängerungsoption für weitere 6 Monate. Mit der temporären Verlängerung soll vermieden werden, dass die maximale Grenze bei befristeten Verträgen erreicht wird, obwohl aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen keine wissenschaftliche Qualifikation stattfinden kann. Auch sollen Studenten und weitere BAföG-Empfänger keine Nachteile erfahren, wenn sie ihre Ausbildung nicht fortsetzen können und bei der Bewältigung der Pandemie in systemrelevanten Bereichen helfen. Eine Anrechnung der zusätzlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit auf das BAföG wird deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Beide Gesetzesänderungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie. Wir beschließen eine zeitlich begrenzte Anpassung der Elterngeldregelungen während der Corona-Krise in zweiter und dritter Lesung. Ziel ist eine verlässliche Unterstützung der betroffenen Familien. Eltern etwa, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus verschieben können. Zudem verlieren Eltern ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der notwendige gemeinsame Arbeitsumfang wird dazu temporär ausgesetzt. Zeiten mit einem krisenbedingten verringerten Einkommen beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit sollen das Elterngeld nicht reduzieren und haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Mit dem Gesetzentwurf, den wir in zweiter und dritter Lesung beschließen, wird die Interessenvertretung von Beschäftigten auch während der Corona-Pandemie sichergestellt. Dazu wird es der sich im Amt befindenden Personalvertretung ermöglicht, die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch fortzuführen. Das Erfordernis, dass Sitzungen persönlich vor Ort zusammenkommen müssen, entfällt. Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz werden ermöglicht. Ebenso können Sprechstunden des Personalrats mit den Beschäftigten als Video-Sprechstunden durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind befristet bis zum 31. März 2021.
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das Gesetz, das wir in erster Lesung diskutieren, zielt auf eine Effizienzverbesserung des Gesundheitsschutzes. Unter anderem soll - neben einer Meldepflicht für Erkrankung an und Genesung von COVID-19 - eine Sicherstellung der Fortführung der Ausbildung und Prüfung in Gesundheitsberufen auch in Pandemiezeiten geregelt werden. Testungen in Bezug auf Covid-19 sollen Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Nicht zuletzt umfasst das Gesetz neben weiteren Präzisierungen eine Verpflichtung für Pflegeeinrichtungen zu gestaffelten Sonderleistungen (Corona-Prämien) an ihre Beschäftigten neben einer Regelung zur Erstattung dieser Leistungen durch die Versicherungen.
Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß §11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020). Mit diesem Gesetz beschließen wir in zweiter und dritter Lesung eine Aussetzung des geltenden Mechanismus für die jährliche Erhöhung der Abgeordneten-Diäten. Dieser hätte ansonsten aufgrund der guten Lohn- und Gehaltsentwicklung in Deutschland im vergangenen Jahr zu einem entsprechenden Anwachsen der Diäten in diesem Jahr geführt. Angesichts der Corona-bedingten Probleme für die Menschen in Deutschland haben sich alle Fraktionen auf eine vorübergehende Aussetzung der Regelung verständigt.
Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der durch die Europäischen Union geführten militärischen Krisenbewältigungsoperation im Mittelmeer EUNAVFOR MED IRINI. Die neue EU-Mission „EUNAVFOR MED IRINI“, über die wir in zweiter und dritter Lesung namentlich abstimmen ersetzt die „Operation Sophia“, die zum 31. März 2020 ausgelaufen ist. Mit dieser Operation übernimmt die EU die Verantwortung zur Durchsetzung und Überwachung des VN-Waffenembargos gegen Libyen. Zudem soll die Mission den Ölschmuggel aus Libyen überwachen, Schleusernetzwerke aufdecken sowie weiterhin die libysche Küstenwache ausbilden. Das Mandat sieht eine deutsche Beteiligung an allen wichtigen militärischen Aufgaben vor, insbesondere der Ausbildung, Aufklärung und der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen. Die Mandatsobergrenze liegt bei 300 Soldaten. Die Laufzeit des Mandats beträgt ein Jahr bis zum 30. April 2021.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Mit diesem Gesetzentwurf, den wir in zweiter und dritter Lesung beschließen, werden zahlreiche Verbesserungen und Vereinfachungen in verschiedenen Regelungsbereichen des Sozialgesetzbuches erreicht. Neben Änderungen im SGB IV-Verfahren etwa im Meldeverfahren oder im Beitragsrecht ist dies unter anderem die Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Des Weiteren werden Lücken im Leistungsrecht der Rentenversicherung geschlossen, beispielsweise bei der Witwen- und Witwerrente, aber auch bei einer Beschäftigung bei internationalen Organisationen. Die Agentur für Arbeit kann künftig Jugendliche kontaktieren, die bei Beendigung der Schule keine Anschlussperspektive haben und sie über Unterstützungsmöglichkeiten informieren. Darüber hinaus wird es den Krankenkassen ermöglicht, im Rahmen eines Modellprojektes bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 Online-Wahlen durchzuführen. Weiter enthält das Gesetz eine Verlängerung der sog. Bürgermeisterregelung um zwei Jahre bis September 2022. D.h. bis zu diesem Zeitpunkt wird darauf verzichtet, die für das kommunale Ehrenamt geleistete Aufwandsentschädigung auf die Rente anzurechnen. Außerdem sind Regelungen zur besseren Absicherung der Pensionskassen enthalten. Schließlich ermöglicht das Gesetz Pilotverfahren zum elektronischen Verwaltungsakt
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. In zweiter und dritter Lesung beschließen wir ein Verbot sogenannter Konversionsbehandlungen, medizinischer Interventionen, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt zu verändern oder zu unterdrücken. Konversionsbehandlungen an Minderjährigen werden generell verboten. Bei Volljährigen gilt das Verbot, wenn deren Einwilligung auf einem Willensmangel, also z.B. Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum, beruht. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, schon das Bewerben, Anbieten oder Vermitteln von Konversionsbehandlungen wird mit einem Bußgeld geahndet. Zudem wird bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein kostenfreies und anonymes Beratungsangebot für alle betroffenen Personen eingeführt werden.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Um dem Gaffen und auch etwa dem sogenannten „upskirting“ sinnvoll entgegenwirken zu können, diskutieren wir eine Änderung des Strafgesetzbuches in erster Lesung. Einerseits soll das Anfertigen und Verbreiten von Bildaufnahmen, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen, unter Strafe gestellt werden. Dies umfasst beispielsweise Fotos von bei Unfällen Verstorbenen. Andererseits soll das Herstellen sowie das Übertragen von unbefugten Bildaufnahmen des Intimbereichs und der weiblichen Brust unter Strafe gestellt werden.
Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz). Mit der Novelle des Wohneigentumsgesetzes, die wir in erster Lesung beraten, sollen veraltete rechtliche Bestimmungen reformiert und an die heutige Zeit angepasst werden. Im Allgemeinen sollen bauliche Veränderungen der Wohnanlage vereinfacht werden, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Geregelt wird in diesem Zusammenhang auch der Anspruch aller Wohnungseigentümer, auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge oder eines barrierefreien Aus- und Umbaus sowie Maßnahmen des Einbruchs- und Glasfaseranschlusses gestattet zu bekommen, selbst gegen den Willen der Mehrheit der übrigen Eigentümer.
Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Vor dem Hintergrund der seit 2018 herrschenden Anwendungspraxis diskutieren wir in erster Lesung verschiedene Ergänzungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Insbesondere geht es dabei um die Informationspflichten der Anbieter sozialer Netzwerke, erhöhte Anforderungen an deren Transparenzberichte und eine verbesserte Nutzerfreundlichkeit beim Melden von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte. Darüber hinaus werden die Kompetenzen des Bundesamts für Justiz ausgeweitet und das Gegenvorstellungsverfahren etabliert.
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Um die sozialen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, beraten wir das Sozialschutz-Paket II in erster Lesung. Es ist unter gewissen Voraussetzungn eine befristete Erhöhung des sogenannten Corona-Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen: Ab dem vierten Monat des Bezugs soll es auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent angehoben werden, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert wurde. Ebenfalls wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Weiterhin werden Regelungen zum Einsatz der Video- und Telefonkonferenztechnik etwa in den mündlichen Verhandlungen von Arbeits- und Sozialgerichten oder bei Verhandlungen in Tarifausschüssen getroffen. Nicht zuletzt wird die Organisation des Schulmittagessens nach Bildungs- und Teilhabepaket während der Corona-Pandemie geregelt.
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz). Ziel dieses Gesetzes, das wir in erster Lesung beraten, ist es, auch in Zeiten der Corona-Krise wichtige Planungsvorhaben nicht zu gefährden. Um dies zu erreichen, soll zum Beispiel die ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung zukünftig neben der traditionellen analogen Veröffentlichung auch im Internet erscheinen. Außerdem ermöglichen wir, dass mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine und Antragskonferenzen im Rahmen von Online-Konsultationen abgehalten werden können.
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft. Wir diskutieren in erster Lesung eine Anpassung des Wettbewerbsrechts an die derzeitige Ausnahmesituation. So werden etwa die Prüffristen der Fusionskontrollen einmalig verlängert, um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Zusammenschlüssen weitere Ermittlungen zu ermöglichen. Für Fälle, bei denen Unternehmern eine sofortige Zahlung der Geldbuße nicht zuzumuten ist, setzen wir die Verzinsung bis zum 30. Juni 2021 aus. Die Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft werden dazu berechtigt auch ohne physische Präsenz Versammlungen abzuhalten, um weiterhin handlungsfähig sein zu können.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen. Durch diese Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), die wir in erster Lesung beraten, streichen wir das bereits ausgesetzte Privileg für Bürgerenergiegesellschaften, Gebote ohne Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgeben zu können. Damit können künftig alle Bieter bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nur noch für bereits genehmigte Projekte ein Gebot abgeben. Im Kontext der COVID-19-Pandemie werden außerdem Fristen für Nachweise verlängert, deren Einhaltung durch die Pandemie-Folgen erschwert ist. Dazu gehören Fertigstellungstermine für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Nachweise im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung.
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-ElektromobilitätsinfrastrukturG – GEIG). Wir beraten in erster Lesung die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Wenn Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert werden, müssen in Zukunft alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei anderen Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, muss mindestens jeder 5. Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Schließlich muss ab dem Jahr 2025 jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden.
24. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes. Durch Änderung der Anlage zum Wahlgesetz werden mehrere Wahlkreise neu zugeschnitten oder neu beschrieben. Dies ist notwendig, da aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern und Wahlkreisen die Einteilung der Wahlkreise nicht mehr mit den festgelegten Grundsätzen im Einklang steht. Zudem ist aufgrund von Gebiets- und Verwaltungsreformen in mehreren Ländern die Beschreibung von Wahlkreisen nicht mehr zutreffend. Zudem wird der Modus der Wahlkostenerstattung des Bundes an die Länder angepasst. Die Änderung ist unabhängig von der derzeitigen Diskussion einer Wahlrechtsreform zur Vermeidung eines zu großen Deutschen Bundestages. Wir beraten diese Änderung in erster Lesung ohne Debatte.
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